Texte zum Thema Grundgesetz    

Grundgesetz benachteiligt Kinder - Widersprüche behindern gesellschaftliche Entwicklung.

Brief zur Änderung des Grundgesetzes an die gemeinsame Verfassungskommission

Petition an den Bundestag

 

Grundgesetz benachteiligt Kinder

Widersprüche behindern gesellschaftliche Weiterentwicklung 

Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vor 50 Jahren hat sich die Gesellschaft von einer Nachkriegs- zu einer Wohlstandsgesellschaft entwickelt. Der Wohlstand beschränkt sich jedoch weitgehend auf den materiellen Bereich mit erheblichen Nebenwirkungen. Die menschliche Entwicklung ist hinter der technischen und wirtschaftlichen erheblich zurückgeblieben. Geringfügige Änderungen des Grundgesetzes in einem bisher zu wenig beachteten Bereich könnten grundlegende Verbesserungen einleiten. Nachfolgend einige Anregungen.

In Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt) heißt es: (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das stimmt so leider nicht. Wird sie nicht täglich angetastet und verletzt? Hier besteht ein Widerspruch in sich. Weiter heißt es: Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. ... Nur dieser, oder auch aller elterlichen, schulischen, betrieblichen und sonstigen Gewalt aller Bürger?

Die Aussage ist unantastbar vermittelt unterschwellig den Eindruck einer bereits vorhandenen Unverletzbarkeit. Dies mag nicht beabsichtigt gewesen sein, ist jedoch in der Formulierung unwahrhaftig und steht dadurch im Widerspruch zur Menschenwürde. Eine solche Vereinfachung verführt zur Selbsttäuschung und erschwert die Verwirklichung der Vorgabe.

Da Menschenwürde nicht nur aus dem besteht, was im Status des Menschseins bereits enthalten ist, sondern auch aus dem, was der Mensch selbst und die Gesellschaft dazu beiträgt, wäre es dem Anliegen förderlich, die Verpflichtung, sie zu achten und zu schützen durch den Zusatz zu ermöglichen zu ergänzen. Damit würde zugleich ein wichtiges Erziehungsziel einbezogen. Ebenso wäre der Zusatz aller Bürger insofern eine wichtige Ergänzung, als hierzulande sicherlich die meisten Verletzungen der Menschenwürde in privaten und halböffentlichen, nicht aber in den unmittelbar staatlichen Bereichen erfolgen.

Artikel 1 könnte demnach lauten: Die Würde des Menschen ist sein höchstes Gut. Oder Höchstes Gut des Menschen ist seine Würde. Sie zu ermöglichen, zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller Bürger und der staatlichen Gewalt. ... Oder in einer anderen Version: Die Würde des Menschen als höchstes Prinzip seiner Integrität zu ermöglichen, zu achten und zu schützen, ist für Staat und Gesellschaft gleichermaßen verpflichtend. Ihre Unantastbarkeit ist ein Leitziel. ...

Aus Artikel 1 ergeben sich folgerichtig Artikel 2 und in mehr oder weniger lockerem Zusammenhang alle weiteren Grundrechte, von denen hier nur die Artikel 4 und 7 von Interesse sein sollen. Sie lauten in wesentlichen Teilen: Artikel 2 (Handlungsfreiheit, Freiheit der Person) (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. ... Artikel 4 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit) (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. ... Artikel 7 (Schulwesen) (1) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. ...

Fragen hierzu: Wenn Kinder durch einseitige Unterrichtung und erzieherische Beeinflussung, wie das grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, auf eine bestimmte Glaubensrichtung festgelegt werden, ist das dann keine Verletzung des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit kein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung? Wird die freie Religionsausübung nicht überhaupt durch verfrühte konfessionelle Festlegungen unmöglich gemacht? Wie können die Freiheiten des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses entstehen beziehungsweise unverletzt bleiben, wenn festgelegte Grundsätze und Glaubenslehren von Religionsgemeinschaften, und seien sie die großzügigsten, dominieren?

Dazu Grundsätzliches: Das Grundgesetz ist vor 50 Jahren von Menschen entworfen worden, die fast ausschließlich einer der heute noch vorherrschenden Religionsgemeinschaft angehörten. Dem entsprechend fiel es aus, so daß keine Weiterentwicklung und Erneuerung im religiösen Bereich stattfinden konnte, sondern nur ein unverändertes Beibehalten, Weiterführen und Tabuisieren der Traditionen, verbunden mit einer Abspaltung vom realen Leben. Dies führte zu inneren Spaltungen bei den Gläubigen in tabuisierte Gefühlsbereiche und reale Verstandesbereiche mit entsprechenden psychischen Folgen für die betreffenden Personen und den meist unterschwelligen Auswirkungen auf die Gesellschaft. Immer weniger Menschen haben eine reale Selbstwahrnehmung und sind zu einer Arbeit an sich selbst fähig.

Eine Integration der wesentlichen menschlichen Werte von Religionen als gestaltende Kraft des Persönlichen ist aufgrund der veralteten Formen in der Breite der Bevölkerung kaum noch möglich. Immer mehr Menschen verlassen deshalb die Kirchen und suchen ihren Halt in anderen religiösen und esoterischen Lehren oder in den Menschenrechten, unter Verzicht auf verinnerlichte Bindungen an das Ganze. Das Ergebnis ist eine menschlich kalte Wohlstandsgesellschaft, verziert mit religiösen, kulturellen, ökologischen und humanitären Projekten, die oft nur mehr Mittel zum Zweck der Unterhaltung und Bestätigung ihrer Betreiber sind und nur sehr selten noch uneigennütziges, selbstkontrolliertes und ganzheitlich orientiertes Betätigungsfeld. Was fehlt, das ist eine ethische Orientierung an einer universellen Menschlichkeit unter Verzicht auf irreale und darüber hinaus trennende religiöse und kulturelle Vorstellungen, dafür mit einem realen Glauben an das Ideal vom verantwortlichen Menschentum, wie es ein umfassend verstandener Humanismus darstellt.

In Artikel 4 könnte es demnach ergänzend heißen: Die ungehinderte freie Entfaltung eines individuellen Glaubens ist durch Vermeidung jeglicher einseitigen Einflußnahme bis zum 18. Lebensjahre zu gewährleisten und durch Erschließung vieler, möglichst aller ethischen Orientierungen zu fördern.

Für Artikel 7 entsprechend: Religionsunterricht bedeutet unabhängige und gleichberechtigte Unterrichtung über alle vorhandenen Religionen, Weltanschauungen und ethischen Orientierungen ohne Bevorzugung einer bestimmten.

Die vorgeschlagenen Änderungen zum Grundgesetz könnten einen Anstoß geben zu Weiterentwicklung und Erneuerung auf dem Gebiet der ethischen Orientierung als Voraussetzung von ursachenbezogenen und an Menschlichkeit ausgerichteten Lösungen gesellschaftlicher Probleme. In Anlehnung an eine doppelte Staatsbürgerschaft im kulturellen Rahmen auch die Praxis der doppelten Religionszugehörigkeit zuzulassen und offiziell zu empfehlen, unter einer übergeordneten Orientierung am alle Menschen vereinenden universellen Humanismus, wäre damit durchaus vereinbar.

Zusammenfassung: Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des Bekenntnisses hat zur Bedingung, daß bereits die Entwicklung dahin in Freiheit geschieht. Dies ist nicht möglich, wenn Kinder durch einseitige Unterrichtung und erzieherische Beeinflussung von Eltern, Kindergarten, Kirche und Schule auf eine bestimmte Glaubensrichtung festgelegt werden, die sie dadurch auch von Menschen anderen Glaubens abgrenzt. Eine ungestörte Religionsausübung würde für Kinder bedeuten, daß sie vor jeglicher konfessionell geprägten Einflußnahme geschützt werden, sofern diese deren Verfügung über sich selbst einschränkt. Auch die Kindestaufe müßte hier erwähnt werden, sie widerspricht den Artikeln 1 und 2 unserer Verfassung, etwa so wie dies vergleichsweise für eine Aufnahme von Säuglingen in eine politische Partei gelten würde.

Religionsgemeinschaften bewirken in unterschiedlicher Weise, ihren Nachwuchs in Abhängigkeit zu bringen und zu halten von ihrer Organisation und/oder von persönlichen oder personifizierten imaginären Autoritäten. Das gilt besonders für bestimmte Sekten und fundamentalistische Weltanschauungen. Ein Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer bestimmten Religionsgemeinschaft wäre demnach vergleichbar mit einem Politikunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer bestimmten politischen Partei und steht als einseitige und abgrenzende Einflußnahme im Widerspruch zu den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes. Persönliche innere Stabilität und Sicherheit gründen in einer unspezifischen Religiosität, die nicht durch Bindung an Teilbereiche der Mitwelt besteht, sondern durch eigenständige, unabhängige und individuelle Verbundenheit mit dem Ganzen und einer Orientierung am Ideal verantwortlicher Menschlichkeit.

Wenn es möglich ist, zugunsten einer gemeinsamen Währung auf die traditionellen Bezeichnungen und Bezugsgrößen zu verzichten, warum sollte das nicht auch bei den verschiedenen Glaubensrichtungen möglich sein, denen es allen letztlich um eine sinnvolle Lebensgestaltung geht? Zumindest sollte den Kindern eine wirklich freie Wahl ermöglicht werden, wenn ihnen eine friedliche Zukunft gewünscht wird. Innerlich freie Kinder werden sich nach allen Erfahrungen im Zweifelsfall für Menschlichkeit entscheiden.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bei Kindern ist wesentliche Voraussetzung für eine Weiterentwicklung und nachhaltige Stabilisierung der Gesellschaft. Dies sollte im Grundgesetz ausdrücklich festgehalten und nicht durch andere Rücksichten eingeschränkt werden.

Rudolf Kuhr

hierzu ist eine Petition an der Bundestag ergangen
 

Den Inhalt dieser Seite gibt es jetzt - zusammen mit weiteren 43 wesentlichen Seiten dieser Homepage -
in dem Handbuch 'Wachstum an Menschlichkeit - Humanismus als Grundlage' siehe Info.

 lesen Sie hierzu auch den kurzen Text 'Humanistische Orientierung' 


 
Humanistische AKTION
12/1998,3
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Aktualisiert am 25.10.11